Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_494/2016

4A_494/2016

Rubrum

Verfügung vom 11. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016.

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ihre Beschwerde vom 2. September 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in