Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

4A_530/2018

Bundesgericht

Vom 16. Okt. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/4a-530-2018/de/4a-530-2018

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_530/2018

4A_530/2018

Rubrum

Urteil vom 16. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung

des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 22. August 2018 (ZK1 2018 27).

Erwägungen

dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. September 2018 an das Bundesgericht erklärt hat, eine Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 22. August 2018 betreffend Mietrecht mit Beschwerde anzufechten, mit dem Antrag, der vom Kantonsgericht geforderte Gerichtskostenvorschuss sei von Fr. 40'000.-- auf Fr. 8'000.-- zu reduzieren;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid handelt, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen);

dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass die beschwerdeführende Partei, die einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen muss, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3);

dass der Beschwerdeführer nichts derartiges vorbringt, sondern bloss moniert, der von ihm zu leistende Gerichtskostenvorschuss sei "viel zu hoch" und verstosse gegen das Äquivalenzprinzip;

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in