Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_537/2014

4A_537/2014

Rubrum

Urteil vom 10. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 15. Juli 2014.

Erwägungen

dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 19. November 2014 abwies und die Beschwerdeführerin am 20. November 2014 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten;

dass das Bundesgericht sodann ein gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtetes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2014 bzw. 12. Januar 2015 mit Verfügung vom 2. Februar 2015 abwies, und der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;

dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in