Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_569/2016

4A_569/2016

Rubrum

Urteil vom 7. November 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,

2. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 29. September 2016.

Erwägungen

dass das Bezirksgericht Aarau mit Entscheid vom 12. September 2016 auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Klage nicht eintrat, da er es unterlassen hatte, vorgängig das Schlichtungsverfahren durchzuführen;

dass der Beschwerdeführer den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 12. September 2016 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Beschwerde anfocht, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. September 2016 abwies und ihm Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, und Kenad Melunovic, Aarau, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 105, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in