Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_596/2010

4A_596/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 15. Dezember 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Immobilienamt der Baudirektion,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. März 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010.

Erwägungen

dass das Mietgericht des Bezirkes Meilen der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. November 2009 befahl, die Liegenschaft am X.________weg 4 in 8634 Hombrechtikon innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu räumen;

dass das Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2010 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Mietgerichts erhobene Berufung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhob, auf die das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2010 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 25. Oktober 2010 eine Beschwerdeschrift einreichte, in der sie beantragte, die Entscheide des Ober- und des Kassationsgerichts aufzuheben;

dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 gemäss Art. 62 BGG aufgefordert wurde, bis 11. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass der Empfang dieser Verfügung am 4. November 2010 bestätigt wurde;

dass innerhalb der angesetzten Frist keine Zahlung einging, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2010 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 3. Dezember 2010 angesetzt wurde;

dass die entsprechende Sendung von der Post an das Bundesgericht zurückgeschickt wurde, wobei auf dem Briefumschlag vermerkt wurde, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können, weil sie ohne Adressangabe abgereist sei;

dass die Verfügung vom 22. November 2010 unter den gegebenen Umständen gemäss der Praxis des Bundesgerichts als zugestellt gilt, weil die Beschwerdeführerin dafür hätte sorgen müssen, dass die gerichtliche Sendung an der von ihr selbst angegebenen Adresse in Empfang genommen wird (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94);

dass der verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der mit der Verfügung vom 22. November 2010 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in