Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_603/2017

4A_603/2017

Rubrum

Urteil vom 7. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ & Co.,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Urs Tschümperlin,

2. Reto Heizmann,

beide c/o Kantonsgericht Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

vom 11. Oktober 2017 (ZK1 2017 26).

Erwägungen

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. (Beschwerdeführer 1-3) am 22. Mai 2017 beim Bezirksgericht Einsiedeln eine Feststellungsklage gegen die D.________ AG einreichten, auf die der zuständige Einzelrichter mit Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. gegen diese Verfügung am 7. Juni 2017 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz erhoben;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. am 2. Oktober 2017 ein "Ausstands- und Ablehnungsbegehren" gegen Kantonsgerichtspräsident Urs Tschümperlin und Kantonsgerichtsvizepräsident Reto Heizmann (Beschwerdegegner 1-2) stellten;

dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin darauf mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 nicht eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht haben;

dass keine Vernehmlassungeneingeholt wurden;

dass die Beschwerdeführer begehren, Bundesrichterin Christina Kiss und Gerichtsschreiber Thomas Widmer seien "[a]ngesichts der möglichen Befangenheit und des offensichtlichen Interessenkonflikts sowie der Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft" von diesem Verfahren "auszuschliessen", ohne konkret aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll;

dass jedenfalls die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG);

dass auch das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen);

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);

dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen);

dass die Beschwerdeführer eingangs ausführen, eine "offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts" geltend zu machen, jedoch in der Folge keinen Willkürvorwurf im Sinne von Art. 9 BV begründen;

dass das Kantonsgericht im Einzelnen darlegte, aus welchen Gründen das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet sei;

dass die Beschwerde auf diese Erwägungen keinen nachvollziehbaren Bezug nimmt und damit den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass die zahlreichen "Anträge", welche die Beschwerdeführer stellen, und die Rügen, welche sie diesbezüglich erheben, ohne Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz begründet und auf eigene Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die nach dem Dargelegten unzulässig sind;

dass die Beschwerdeführer auch die Befangenheit der vorinstanzlichen Richterin behaupten, in diesem Zusammenhang aber einzig auf ein "Ausstands- und Ablehnungsbegehren vom 18. Oktober 2017" verweisen, womit sie die Begründungsanforderungen ebenfalls verfehlen;

dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 34, Art. 42, Art. 95, Art. 105, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 24. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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