Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 52 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_605/2012

4A_605/2012

{T 0/2} 4A_605/2012

Urteil vom 22. Februar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz, Kolly,

Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gerichtlicher Vergleich,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Handelsgerichts des Kantons Aargau,

2. Kammer, vom 10. September 2012.

Sachverhalt

A. Am 21. September 2011 reichte X.________ gegen die Y.________ AG eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. September 2012 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich ab.

Mit Abschreibungsverfügung vom 10. September 2012 schrieb das Handelsgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), gab den Vergleich im Wortlaut wieder (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 3) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziffer 4).

B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei die Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts aufzuheben, der Fall sei neu zu verhandeln und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn die " Art und Führung der Instruktionsverhandlung in seinen Rechten verletzt und schliesslich hieraus zu einem Vergleich geführt " habe; der Vergleich sei " vom Beschwerdeführer weder gewollt noch beabsichtigt "gewesen; vielmehr sei er " aus dem Verlauf der Instruktionsverhandlung als einzige Möglichkeit " erschienen, "ohne erheblichen wirtschaftlichen Schaden den Rechtsstreit vor diesem Gericht zu beenden ". Es sei keineswegs der Wille des Beschwerdeführers gewesen, ohne den auf ihn ausgeübten richterlichen Zwang " auf einen für ihn derart schlechten Vergleich einzugehen ". Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm bis heute kein Protokoll der Vergleichsverhandlung zugestellt worden sei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1).

1.1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterschreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Dabei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beendet ( LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 28 f. zu Art. 241 ZPO; PAUL OBERHAMMER, in: Basler Kommentar, 2010, N. 10 zu Art. 241 ZPO; GEORG NÄGELI, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 38 zu Art. 241 ZPO; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 23 zu Art. 241 ZPO; MARKUS KRIECH, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 15 zu Art. 241 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], 2011, N. 2 zu Art. 241 ZPO, S. 1068). Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs (vgl. STEPHEN V. BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 243; KILLIAS, a.a.O., N. 33 zu Art. 241 ZPO), erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7345), d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle ( THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, N. 1139). Nach zutreffender Auffassung steht gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen kein Rechtsmittel zu Verfügung (so die h.M.: KILLIAS, a.a.O., N. 49 zu Art. 241 ZPO; SUTTER-SOMM, a.a.O., N. 1139; TREZZINI, a.a.O., N. 2 zu Art. 241 ZPO, S. 1068 ["inimpugnabilità"]; OBERHAMMER, a.a.O., N. 7 zu Art. 251 ZPO; KRIECH, a.a.O., N. 16 zu Art. 241 ZPO; a.M. J ACQUES HALDY, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 38 zu Art. 241 ZPO). Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO bzw. - falls er von einer Vorinstanz i.S. von Art. 75 BGG ergangen ist - mit der Beschwerde nach BGG angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (Art. 110 ZPO).

1.3 Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Botschaft, a.a.O., S. 7380; Urteil 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.1). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (Killias, a.a.O., N. 49 zu Art. 241 ZPO; Oberhammer, a.a.O., N. 7 f., 12 zu Art. 241 ZPO). Gegen einen Vergleich stehen weder die Berufung und Beschwerde nach ZPO noch die Beschwerde nach BGG offen.

1.4 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich angebliche (materielle oder prozessuale) Mängel des Vergleichs, welche einzig mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend gemacht werden können. Der angefochtene Abschreibungsbeschluss ist diesbezüglich kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach BGG. Rügen gegen den Kostenentscheid im Abschreibungsbeschluss bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auf die Beschwerde ist somit mangels tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. tauglicher Rügen nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 75 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 110, Art. 241 und Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in