Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_612/2019

4A_612/2019

Rubrum

Urteil vom 27. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 (HE190161-O).

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 erhob;

dass Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 BGG unter anderem die Unterschrift zu enthalten haben;

dass die Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2019 keine Unterschrift enthielt;

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, bis am 17. Januar 2020 das mit der Verfügung zurückgesandte Original der Beschwerdeschrift von einer zeichnungsberechtigten Person unterschreiben zu lassen und dem Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkam;

dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in