Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_615/2012

4A_615/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. November 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

2. B. und C. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revisionsgesuche,

Beschwerde gegen den Schreiben betreffend Verfahren des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,

1. Zivilkammer, vom 17. September 2012.

Erwägungen

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. April 2012 den Beschwerdeführer angewiesen hat, den Autogaragenbetrieb "Z.________" in Q.________ bis Montag, 30. April 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen und an die Beschwerdegegnerin 1 in ordentlichem Zustand zu übergeben;

dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 10. Februar 2012 auf die Klage des Beschwerdeführers und D.________ gegen die Beschwerdegegner 2 nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. August 2012 auf die Berufung des Beschwerdeführers und D.________ gegen den Entscheid des Regionalgerichts nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheide des Obergerichts vom 18. April 2012 und 2. August 2012 Revisionsgesuche stellte;

dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2012 mitteilte, dass es die Revisionsgesuche als querulatorisch werte und daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht weiter behandeln werde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Schreiben des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 weiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden, also ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen vermögen (Botschaft des Bundesrats vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7306);

dass das Schreiben des Obergerichts somit keinen förmlichen Verfahrensakt bildet und folglich keinen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid darstellt;

dass gegen ein Schreiben, mit dem eine querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt wird, lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl. Voten FLURI und WIDMER-SCHLUMPF, Amtl. Bull. NR 2008, S. 945);

dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann;

dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass sich der Beschwerdeführer zwar sinngemäss auf Art. 29 Abs. 1 BV beruft, dabei jedoch weder geltend macht geschweige denn in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dartut, dass die Vorinstanz seine Eingaben zu Unrecht als querulatorisch i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert und damit zu Unrecht nicht mit einem förmlichen Entscheid abgeurteilt hat;

dass im vereinfachten Verfahren von Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 94, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 23. September 2012; der Erlass wurde am 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in