Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_698/2014

4A_698/2014

Rubrum

Urteil vom 5. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014.

Erwägungen

dass die A.________ SA, Polen, (Beschwerdeführerin) auf Schiedsklage der B.________ GmbH in Liquidation, Deutschland, (Beschwerdegegnerin) hin mit Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014 zur Zahlung von EUR 218'519.06, zuzüglich Zins, verurteilt wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. November 2014 datierende Eingabe einreichte;

dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin am 27. November 2014 mitteilte, aus ihrem Schreiben gehe nicht klar hervor, ob sie Beschwerde beim Bundesgericht erheben wolle, weshalb sie zur schriftlichen Mitteilung aufgefordert wurde, ob sie die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünsche;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 mitteilte, dass sie den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014 mit Beschwerde anfechten wolle;

dass nach ständiger Rechtsprechung Zwischenentscheide des Schiedsgerichts über seine Zusammensetzung oder Zuständigkeit nicht nur selbständig anfechtbar sind (Art. 190 Abs. 3 IPRG), sondern auch unmittelbar angefochten werden müssen, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen verwirken und nicht mehr mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden können (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 121 III 495 E. 6d S. 502; 118 II 353 E. 2);

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid Rügen betreffend die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhebt, die offensichtlich unzulässig sind, nachdem sie den schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid vom 14. November 2011 nicht angefochten hatte, mit dem sich das Schiedsgericht für zuständig erklärte;

dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187), und appellatorische Kritik unzulässig ist (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382);

dass die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht lediglich in allgemeiner Weise vorwirft, sein Entscheid sei "unter grober Verletzung der Vorschriften sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechtes"ergangen, jedoch keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgeführten Beschwerdegrund anruft, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;

dass auf die Beschwerde aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 68, Art. 77 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 190 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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