Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_91/2017

4A_91/2017

Rubrum

Urteil vom 7. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 4. Januar 2017.

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und ihm sei für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei sein entsprechendes Gesuch durch ein ausserkantonales Obergericht der deutschsprachigen Schweiz zu beurteilen sei;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 4. Januar 2017 die Anträge des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beurteilung durch ein ausserkantonales Obergericht abwies und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts anfechten zu wollen;

dass er zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss und Urteil Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Beschwerde die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in