Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4D_133/2025

4D_133/2025

Rubrum

Urteil vom 30. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung

des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Juli 2025 (BZ 2025 82).

Erwägungen

1.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 2'110.-- nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in