Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4D_22/2015

4D_22/2015

Rubrum

Urteil vom 5. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unterhaltsvertrag,

Beschwerde betreffend das Verfahren ZVE.2015.9 des Obergerichts des Kantons Aargau.

Erwägungen

dass die Friedensrichterin des Kreises III des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2015 aufforderte, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 160.-- zu zahlen;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, worauf dieses ein Beschwerdeverfahren eröffnete;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Februar 2015 datierte, als Beschwerde betitelte Rechtsschrift einreichte;

dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 25. Februar 2015 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid einzureichen;

dass der Beschwerdeführer darauf dem Bundesgericht eine vom 26. Februar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, die ebenfalls als Beschwerde betitelt war;

dass der Beschwerdeführer in dieser Rechtsschrift auf eine Verfügung des Obergerichts vom 24. Februar 2015 Bezug nahm;

dass das Obergericht mit dieser Verfügung anordnete, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers der Gegenpartei zur Erstattung der Beschwerdeantwort zugestellt werde;

dass aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers vom 23. und 26. Februar 2015 hervorgeht, dass er sich über das Verfahren vor dem Friedensgericht sowie darüber beschweren will, dass sich das Zivilgericht des Obergerichts und nicht dessen Verwaltungskommission mit seiner Sache befasst;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Friedensgericht kritisiert (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);

dass die Beschwerde im Übrigen daran scheitert, dass in den Rechtsschriften nicht gesagt wird, welcher Entscheid des Obergerichts wegen welcher Rechtsverletzung angefochten wird und wie das Bundesgericht entscheiden soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG);

dass jedenfalls festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Verfügung des Obergerichts vom 24. Februar 2015 nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten kann (Art. 93 Abs. 1 und Art. 117 BGG);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 75, Art. 93, Art. 108, Art. 113 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in