Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4D_30/2019

4D_30/2019

Rubrum

Urteil vom 8. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 18. April 2019 (ZK2 2019 28).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 15. April 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln im Forderungsprozess zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) ein Sistierungsbegehren von A.________ ab. Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 18. April 2019 nicht ein.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 hat A.________ erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid unter Hinweis auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO damit, die Beschwerdeführerin nenne keinen (drohenden) nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Auf diese entscheidende Erwägung der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2019 mit keinem Wort ein, indem sie mit konkreten Belegstellen auf die Vorakten aufzeigen würde, dass sie vor Vorinstanz einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gelten gemacht hatte und ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt worden wären. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 106, Art. 108 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in