Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4D_44/2026

4D_44/2026

Rubrum

Urteil vom 26. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Christa Wyss-Birrer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. März 2026 (BZ 2025 164).

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 23. März 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. März 2026.

Das genannte Urteil zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin (Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Oberägeri) ist im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen.

Das Bundesgericht nimmt gegenüber kantonalen Gerichten und Schlichtungsbehörden nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde ein. Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, sind deshalb beim Bundesgericht nicht anfechtbar, und zwar auch, was die Kostenfolgen eines solchen Verfahrens betrifft (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1/1.2).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist im vorliegenden Fall demnach nicht zulässig. Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Entscheid angeführt wurde, es könne gegen ihn beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, da eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen kann (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 129 III 88 E. 2.1; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3; je mit Hinweisen).

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise ist mit Blick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in