Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4D_61/2022

4D_61/2022

Rubrum

Urteil vom 13. Januar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. November 2022 (ZK 22 482).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. November 2022 in der rubrizierten Angelegenheit;

in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 22. November 2022;

Erwägungen

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 68 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in