Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_1011/2014

5A_1011/2014

Rubrum

Urteil vom 5. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers u.a. wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und diesem Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, auf eine Gefährdungsmeldung hin habe das Familiengericht U.________ im Mai 2014 ein Verfahren zur Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für den Beschwerdeführer eröffnet, in diesem Rahmen hätten zwei telefonische Kontakte, eine delegierte Abklärung der Wohnsitzgemeinde sowie ein Hausbesuch durch eine Fachrichterin und eine Sozialarbeiterin stattgefunden, der Beschwerdeführer sei ausserdem auf den 22. Januar 2015 zu einer Verhandlung vor das Familiengericht geladen worden, mangels sachlicher Zuständigkeit sei auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde Reinach, auf sein Massnahmebegehren gegen "Fernmeldesendungen" und auf die Anträge, welche über den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hinausgingen, nicht einzutreten, zumal (abgesehen von der erwähnten, keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachenden Vorladung) noch keine anfechtbare Verfügung ergangen sei, schliesslich erweise sich die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung als unbegründet, nachdem die Vorinstanz die bisherigen Verfahrensschritte in gebührenden Zeitabständen vorgenommen habe und die Verhandlung vom 22. Januar 2015 bereits feststehe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 23. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht behandelten Rügen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf die Eingabe an das Obergericht zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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