Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 15 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_136/2011

5A_136/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Appellation des Beschwerdeführers gegen Dispositiv-Ziffern 1-4 (Scheidung der Ehe der Parteien, Zuteilung der beiden Kinder an die Mutter, Obhutsentzug gegenüber beiden Eltern, Weiterführung der Beistandschaft) sowie gegen Dipositiv-Ziffer 5.4 (Verzicht der Parteien auf die Teilung der Pensionskassenguthaben bzw. auf eine Ausgleichszahlung) des (auf Grund gemeinsamer Parteianträge und einer gerichtlich genehmigten Konvention gefällten) Urteils vom 20. August 2010 der Amtsgerichtsstatthalterin von A.________ nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer, dem auf Grund von Art. 386 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen worden sei, Dispositiv-Ziffer 5.4 anfechte, sei auf die Appellation mangels deren Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (Rechtsanwalt Dr. B.________) nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffern Nr. 1-4 anfechte, sei auf die Appellation deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer der obergerichtlichen Hauptverhandlung (entgegen der mit Androhung von Säumnisfolgen ergangenen, ihm durch seinen gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachten Vorladung) ferngeblieben sei, im Übrigen wäre auf die Appellation auch deshalb nicht einzutreten, weil den Anträgen des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil entsprochen worden und dieser daher gar nicht beschwert sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 386 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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