Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_175/2021

5A_175/2021

Rubrum

Verfügung vom 13. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Thomas Käslin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindes- und Ehegattenunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Dezember 2020 (400 20 204).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Dezember 2020,

in die hiergegen am 1. März 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,

in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2022 sowie die dieser beigelegte Scheidungskonvention vom 1. März 2022,

in die Eingaben des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022 und 10. Juni 2022 sowie das der letzteren Rechtsschrift beigelegte Scheidungsurteil vom 25. Mai 2022,

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2022 erklärt, ihre Beschwerde in Zivilsachen zurückzuziehen,

dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren sind (Art. 66 Abs. 2 BGG),

dass aus der der Rückzugserklärung beigelegten Scheidungskonvention sowie dem vom Beschwerdegegner eingereichten Scheidungsurteil hervorgeht, dass die Parteien vereinbart haben, die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten,

dass entsprechend der Scheidungskonvention vom 1. März 2022 und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,

Dispositiv

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller

Zitiert in