Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_180/2024

5A_180/2024

Rubrum

Urteil vom 18. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 4. März 2024 (SCBES.2024.21).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (Verdienstpfändung Nr. xxx) pfändete das Betreibungsamt Thal-Gäu die das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'840.-- des Beschwerdeführers übersteigenden Einkünfte. Zudem ordnete es an, der Beschwerdeführer habe inskünftig seine Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Belege aufzubewahren und er habe jeden Monat die Quote abzuliefern und beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, wobei Belege über Einkünfte und Ausgaben mitzubringen seien. Falls sich seine Einkommensverhältnisse ändern sollten, habe er dies dem Betreibungsamt unter Vorlage der Buchführungsunterlagen mitzuteilen. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums pfändete das Betreibungsamt den Lieferwagen B.________.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen beide Verfügungen. Mit Urteil vom 4. März 2024 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 11. März 2024 datierten und am 18. März 2023 beim Bundesgericht eingegangenen Eingabe (Datum der Postaufgabe unbekannt) Beschwerde erhoben.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Die Aufsichtsbehörde hat auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen verzichtet und erwogen, sie habe bereits in einem Urteil vom 29. Juni 2022 ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer leichtfallen sollte, Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung brauche, vorzulegen. Die vom Beschwerdeführer vorliegend dagegen vorgebrachten Gründe führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Der vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Fahrzeugs behauptete Drittanspruch sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich habe das Betreibungsamt Frist zur Widerspruchsklage angesetzt.

4.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde habe seine Begründung nicht gewürdigt und ohne Einsicht in die Akten entschieden. Dies verstosse gegen die Sorgfaltspflicht. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde seine Ausführungen in der kantonalen Beschwerde nicht gewürdigt haben soll oder inwiefern die Einsicht in die Akten des Betreibungsamtes zur Beurteilung der Beschwerde erforderlich gewesen wäre. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde fehlt. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Begründung in seiner kantonalen Beschwerde verweist, ist darauf nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in