Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_196/2012

5A_196/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

A.

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein als "Beschwerde gegen die Waisenrätin Y.________ wegen ungetreuer Amtsführung" bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin zurückgeschickt und das obergerichtliche Verfahren - ohne Kosten für die Beschwerdeführerin - abgeschrieben hat,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, das erwähnte Schreiben, in welchem die Beschwerdegegnerin u.a. als Lügnerin bezeichnet und deren Amtsenthebung gefordert werde, müsse - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unzähligen Eingaben der Beschwerdeführerin - als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb dieses Schreiben in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuschicken und das Verfahren abzuschreiben sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die schweizerischen Behörden als "korrupt" und die Beschwerdegegnerin als "ausgemachte Lügnerin" zu beschimpfen und dieser einen (nicht nachvollziehbar begründeten) Entmündigungsversuch vorzuwerfen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 72ff, Art. 95f, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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