Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_209/2015

5A_209/2015

Rubrum

Urteil vom 11. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied.

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V..

Gegenstand

Fristansetzung zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (erstinstanzlich unter Hinweis auf die Vermutung der Annahme bei Stillschweigen erfolgte) Fristansetzung an die B.________ GmbH zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats (im Nachlass des C.A.________) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, mit der erstinstanzlichen Verfügung werde nicht über die Ernennung der B.________ GmbH zur Willensvollstreckerin entschieden, dies werde Gegenstand eines späteren Entscheids sein, nachdem die Bereitschaft zur Mandatsübernahme feststehe, die erstinstanzliche Verfügung stelle lediglich einen prozessleitenden Entscheid dar, die Beschwerdeführerin mache zwar einen Nachteil als Folge der Einsetzung der B.________ GmbH geltend, behaupte jedoch zu Recht nicht, dass bereits durch die angefochtene Verfügung (d.h. bereits durch die Fristansetzung zur Annahmeerklärung) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (als Voraussetzung für die selbständige Anfechtbarkeit) entstehen würde, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, weil sodann die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei, erübrigten sich weitergehende Hinweise auf den weiteren Verfahrensablauf und die Anfechtbarkeit allfälliger weiterer Entscheide,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),

dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die blosse Fristansetzung an die B.________ GmbH zur Annahmeerklärung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal die erstinstanzliche Verfügung im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht angefochten werden könnte (Art. 75 Abs. 1 BGG),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 72, Art. 75, Art. 93, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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