Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_224/2008

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{T 0/2}

5A_224/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

gegen

Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller.

Gegenstand

Aussonderungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2008.

Sachverhalt

A. Die X.________ GmbH mit Sitz in D-Mertingen lieferte der Y.________ AG in Arbon am 2. Mai 2006, 15. Mai 2006 und 7. Juni 2006 insgesamt fünf Wohnwagen, welche nicht bezahlt wurden. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht. Am 4. Juli 2006 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet. Die von der X.________ GmbH verlangte Aussonderung der fünf Wohnwagen wurde vom Konkursamt des Kantons Thurgau abgelehnt.

B.

B.a. Am 13. September 2006 reichte die X.________ GmbH beim Bezirksgericht Arbon gegen die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation Klage auf Aussonderung der fünf Wohnwagen samt dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln ein. Das Begehren wurde am 5. Dezember 2006 auf den Wohnwagen Modell Topas 510 TP (Fahrgestell-Nr. WFC1510GT61513415) beschränkt, nachdem die Klägerin aufgrund der Konkursakten zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass die übrigen vier Wohnwagen bereits vor der Konkurseröffnung verkauft worden waren.

B.b. Mit Urteil vom 7. Dezember 2006/5. Juli 2007 schützte das Bezirksgericht die Aussonderungsklage teilweise und verpflichtete die Konkursmasse zur Herausgabe des Wohnwagens Modell Topas 510 TP. Die unterlegene Konkursmasse gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches die Aussonderungsklage am 24. Januar 2008 abwies.

C. Die X.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. April 2008 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Konkursmasse der Y.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Wohnwagen Modell Topas 510 TP samt den dazugehörenden Dokumenten und Schlüsseln unverzüglich aus dem Konkursbeschlag zu entlassen, bzw. ihr den aus dem Verkauf erzielten Erlös herauszugeben.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über einen Aussonderungsanspruch im Konkurs, mithin eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, die auch unter neuem Verfahrensrecht als Zivilsache mit Vermögenswert zu behandeln ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteil 5C.200/2004 vom 2. Juni 2004 E. 1.1, nicht publ. in BGE 131 III 595). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 42 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3).

1.2.1 Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die unterschiedliche Praxis der Erst- und der Vorinstanz hin.

1.2.2 Das Bundesgericht nimmt nur mit Zurückhaltung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an (BGE 133 III 493 E. 1.1). Entscheidend ist nicht die jeweils konkrete Rechtsfrage, sondern das allgemeine Interesse an einem Präjudiz. Ein entsprechendes Interesse wurde hinsichtlich einer umstrittenen Zuständigkeitsfrage wegen deren präjudiziellen Wirkung bejaht (BGE 133 III 645 E. 2), ferner hinsichtlich der Frage, ob die für den Entscheid über die Beiträge zuständige BVG-Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag aufheben könne (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 f.); angenommen wurde das allgemeine Interesse ferner hinsichtlich einer Rechtsfrage, die infolge der Streitwertgrenze kaum je dem Bundesgericht unterbreitet werden könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270 f.), schliesslich hinsichtlich einer Rechtsfrage die vom Bundesgericht selber unterschiedlich beantwortet wurde (BGE 134 III 354 E. 1.3 ff. S. 356 ff.).

Der Umstand, dass die Vorinstanzen gegensätzlich entschieden haben, lässt nicht zwingend auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schliessen. Im vorliegenden Fall ist keine der aufgezeigten Konstellationen gegeben und besteht kein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen freien Prüfung der Frage, wer als gutgläubiger Dritter i.S. von Art. 102 Abs. 3 IPRG zu gelten habe, zumal sich diese Frage in der Praxis selten stellen dürfte und auch nicht gesagt werden kann, dass sie, sofern sie sich wieder einmal stellen sollte, mit Blick auf den erforderlichen Streitwert kaum jemals dem Bundesgericht zur freien Prüfung unterbreitet werden könnte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

2. Da die vorliegende Eingabe die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, die an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gestellt werden, kann die Eingabe auch nicht als solche entgegengenommen werden (BGE 133 II 396 E. 3.1 und 3.2).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 72, Art. 74 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 102 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in