Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_227/2019

5A_227/2019

Rubrum

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,

B.________,

betroffene Person.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2019 (16/19).

Sachverhalt

Am 19. Februar 2019 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung von B.________ an.

Die hiergegen von seiner Ehefrau A.________ erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. März 2019 ab.

Dagegen erhob die Ehefrau am 17. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde.

Erwägungen

1.

Im Unterschied zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wonach im kantonalen Rechtsmittelverfahren auch der betroffenen Person nahestehende Personen beschwerdebefugt sind, verlangt Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person (Urteile 5A_559/2016 vom 1. März 2017 E. 2.3;5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1;5A_600/2017 vom 17. August 2017 E. 1;5A_227/2019 vom 25. April 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin legt das eigene Interesse nicht dar, sondern scheint den kantonalen Rechtsmittelentscheid vielmehr als nahestehende Person für ihren Ehemann weiterziehen zu wollen.

2.

Die Beschwerde vermöchte aber auch inhaltlich den Begründungsanforderungen, wie sich für Rechtsmittel an das Bundesgericht gelten, nicht zu genügen:

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Es erfolgt keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem der Schwächezustand des Ehemannes sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Vielmehr besteht die Eingabe ausschliesslich in der Aussage, man beschwere sich gegen den angefochtenen Entscheid.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem medizinischen Dienst des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, dem Alterszentrum C.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 76 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in