Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_23/2018

5A_23/2018

Rubrum

Verfügung vom 17. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Vollstreckbarkeitsbescheinigung),

Beschwerde gegen das Appellationsgericht Basel-Stadt (ZB.2016.26).

Erwägungen

1.

Am 8. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Appellationsgericht Basel-Stadt hinsichtlich der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben (vorliegendes Verfahren 5A_23/2018). Am gleichen Tag hat er eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Appellationsgericht hinsichtlich der Behandlung von Beweisanträgen im Scheidungsverfahren erhoben (Verfahren 5A_22/2018).

Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Verfahren "5A_22/2018 oder 5A_23/2018" zurückgezogen. Soweit ersichtlich bezieht sich sein Rückzug (ausschliesslich) auf das Verfahren 5A_23/2018, führt er doch aus, dass das Appellationsgericht am 4. Januar 2018 nunmehr über die Vollstreckbarkeit entschieden habe.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren 5A_23/2018 durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

2.

Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 68 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_23/2018 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66, Art. 68 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

Zitiert in