Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 28 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_238/2015

5A_238/2015

Rubrum

Urteil vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen

des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2015.

Sachverhalt

A.

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Basel-Stadt B.A.________ (geb. 1930) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in den C.________ ein.

B.

Dagegen beschwerte sich ihre Tochter, A.A.________, am 22. Dezember 2014 bei der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt. Am 12. Februar 2015 wies diese die Beschwerde ab.

C.

A.A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 23. März 2015 gegen den besagten Entscheid der Rekurskommission beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Entlassung ihrer Mutter aus dem C.________. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen

1.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das ihr auferlegte Haus- und Telefonverbot richtet, ist darauf nicht einzutreten, bilden diese Verbote doch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

2.

Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Tochter hat beim Bundesgericht gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sie als nahestehende Person der Betroffenen berechtigt, als Partei gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde zu führen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 1.3). Dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist, reicht jedoch nicht aus, um sie als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert zu betrachten. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich regelt (Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation zur Beschwerde nämlich die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person ( BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76 BGG; zur gleichlautenden Regelung unter dem alten Recht: Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3). Ausgenommen sind Fälle der sog. Prozessstandschaft (vgl. z.B. BGE 135 I 63 E. 1.1.2; zum Ganzen auch KLETT, a.a.O., N. 4 zu Art. 76 BGG). Entsprechende Ausnahmen liegen hier indes nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ihre Tochter betreffende fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 ZGB) richtet, verfolgt sie kein eigenes schutzwürdiges Interesse und ist somit insoweit auch nicht zur Beschwerde legitimiert. In der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die kantonalen Instanzen für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 426 und Art. 450 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 76 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in