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5A_255/2013

Bundesgericht

Vom 11. Apr. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/5a-255-2013/de/5a-255-2013

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_255/2013

5A_255/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 11. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern,

Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2013 des Kantonsgerichts Freiburg (Kindes- und Erwachsenenschutzhof).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 19. März 2013 auf Antrag der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern durch das Friedensgericht des Seebezirks nach Art. 426 ZGB angeordnete) Unterbringung im Stationären Behandlungszentrum in A.________ abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers erwog, der (auf Grund seiner Krankheit von der Arbeit freigestellte) Beschwerdeführer leide gemäss psychiatrischem Gutachten vom 13. März 2013 an einer ... und müsse (mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht) stationär behandelt werden, weil er sonst die Medikamente nicht einnähme und nicht nur seine soziale und finanzielle Integrität beträchtlich gefährden, sondern auch eine Belastung für die Umwelt darstellen würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern, dem Stationären Behandlungszentrum in A.________ und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 426 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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