Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_274/2022

5A_274/2022

Rubrum

Urteil vom 14. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 1,

Gessnerallee 50, 8001 Zürich.

Gegenstand

Rückweisung eines Betreibungsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. April 2022 (PS220061-O/U PS220062-O).

Sachverhalt

Die rubrizierte Beschwerdeführerin gelangte am 9. März 2022 an das Betreibungsamt Zürich 1 und reichte umfangreiche Unterlagen betreffend einen "Fall B.________" ein. Das Betreibungsamt leitete daraus ab, dass sie gegen die Bank C.________ eine Betreibung einleiten möchte und wies das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2022 zur Verbesserung der Schuldnerbezeichnung und der Angabe des Forderungsgrundes zurück.

Mit Eingabe vom 10. März 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie hielt fest, gegen D.________ Beschwerde einreichen zu wollen, weil dieser unfähig sei, sie in ihrer Schreibart zu verstehen. Im Übrigen berichtete sie vor allem über den "Fall B.________". Mit weiterer Eingabe äusserte sie sich wiederum ausführlich zum "Fall B.________". Mit Beschluss vom 28. März 2022 trat das Bezirksgericht darauf nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. April 2022 nicht ein.

Mit als "Fall B.________" bezeichneter Eingabe vom 13. April 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Die keinen Reim ergebenden Ausführungen scheinen sich - wie bei zahlreichen früheren Beschwerden - auf einen "Fall B.________" zu beziehen.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in