Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_288/2022

5A_288/2022

Rubrum

Urteil vom 21. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf.

Gegenstand

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. März 2022 (OG V 21 56).

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 errichtete die KESB Uri für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Nachdem A.________ im Beschwerdeverfahren den einverlangten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 vom Protokoll ab.

Gegen diesen Beschluss wendet sich A.________ am 19. April 2022 an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerde enthält keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einzig allgemeine Polemik (Vorwurf der Willkür, des Machtmissbrauchs, des Terrors und mantramässiger Lügen; das Einverlangen eines Kostenvorschusses sei sinnlos, pervers und stelle Folter dar; das Gericht habe keinen Kostenvorschuss nötig; man wolle ihn durch Rentenklau verhungern lassen; die Schweiz ermorde weltweit Millionen von Menschen mit Tabakrauch etc.).

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Uri und dem Obergericht des Kantons Uri mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in