Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_33/2010

5A_33/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger,

C.________,

Stiftung D.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Entzug der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Beschlüsse vom 26. November und 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen

a) den Beschluss vom 26. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 des Kammerpräsidenten (betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Entzug der aufschiebenden Wirkung ebenso bestätigt hat wie die Berichtigung des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids,

sowie gegen

b) den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts, das den Beschluss vom 26. November 2009 berichtigt hat,

Erwägungen

dass Beschwerden an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass bei Beschwerden, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen Entscheide im Sinne von Art. 98 BGG richten, die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien nicht stillsteht (Art. 46 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts am 3. und 8. Dezember 2009 in Empfang genommen hat,

dass der Beschwerdeführer jedoch die Beschwerde erst am 11. Januar 2010 (Montag) und damit nach der (bei Berücksichtigung des Wochenendes) am 4. Januar (Montag) bzw. am 7. Januar (Donnerstag) ablaufenden Beschwerdefrist eingereicht hat,

dass auf die verspätete Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 46, Art. 66, Art. 72, Art. 98, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in