Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_377/2020

5A_377/2020

Rubrum

Urteil vom 30. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Daniel Levy,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokatin Claudia Stehli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. Januar 2020 (400 19 227).

Nach Einsicht

in das Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. März 2019,

in den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2020 im Scheidungsverfahren zwischen den rubrizierten Parteien,

in die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau vom 18. Mai 2020 mit den Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Feststellung der Unzuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 (zugestellt am 5. Juni 2020) Nachfrist bis 15. Juni 2020 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,

dass das erneute Gesuch um ratenweise Tilgung des Kostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 abgewiesen worden ist,

dass der Beschwerdeführerin in der Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in