Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_428/2007

5A_428/2007

{T 0/2}

5A_428/2007

Urteil vom 25. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Bundesrichter Marazzi,

nebenamtlicher Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

Y.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder.

Gegenstand

Rechtsöffnung (Prozessentschädigung),

Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 5. Juli 2007.

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl Nr. yyyy des Betreibungsamtes B.________ leitete die Y.________ AG gegen X.________ für einen Betrag von Fr. 1'200'000.-- nebst Zinsen und Kosten die Betreibung ein. Am 23. Mai 2006 verlangte sie die provisorische Rechtsöffnung, welche das Bezirksgericht Horgen am 16. Januar 2007 erteilte. Die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juli 2007 ab, ohne der Y.________ Parteikosten zuzusprechen.

B. Mit Berichtigungs- und Erläuterungsbegehren vom 12. Juli 2007 verlangte die Y.________ den Zuspruch einer angemessenen Parteientschädigung. Das Obergericht wies dieses Gesuch am 17. Juli 2007 ab mit der Begründung, es liege kein Versehen, sondern ein (wenn auch offensichtlicher) Fehler vor, der nur auf dem Rechtsmittelweg behoben werden könne.

C. Mit Beschwerde vom 3. August 2007 focht die Y.________ den obergerichtlichen Nichtigkeitsentscheid vom 5. Juli 2007 an mit den Begehren um Aufhebung von Ziff. 4 und um Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren. X.________ stellte in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2007 die Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Sodann verlangte er die unentgeltliche Rechtshilfe.

Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig, weil der Rechtsmittelweg für die Kosten demjenigen für die Hauptsache folgt (Entscheid 5A_218/2007, E. 2.1). Mit Urteil heutigen Datums hat das Bundesgericht jedoch die gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichts Horgen und des Obergerichts des Kantons Zürich gerichteten Beschwerden Nrn.5A_42/2007 und 5A_432/2007 von X.________ gutgeheissen und das Rechtsöffnungsgesuch der Y.________ abgewiesen; sodann wurde die Sache für die Neuverlegung der kantonalen Kosten entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Massgebend ist diese Neuverteilung entsprechend dem materiellen Verfahrensausgang; dem Obergericht ist mit anderen Worten im Ergebnis kein Vorwurf zu machen, wenn es der in der Hauptsache nunmehr unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Deren Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in