Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_464/2019

5A_464/2019

Rubrum

Verfügung vom 20. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

Ausgeschlagene Verlassenschaft des

A.________ sel.,

vertreten durch das Konkursamt March,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

10. Kantonsgericht Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung (Widerspruchsklage),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019 (ZK1 2019 4).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Zivilsachen von A.________ vom 5. Juni 2019 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019,

Erwägungen

dass A.________ am xx.xx.2019 verstorben ist,

dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG),

dass das Konkursamt March dem Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mitteilt, die Konkursverwaltung ziehe die von A.________ eingereichte Beschwerde zurück,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem Konkursrichter des Bezirks March schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 573 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 193 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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