Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_476/2011

5A_476/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

Wohnbaugenossenschaft X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand des Konkursbeamten.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner (Konkursbeamter des Konkursamtes V.________) betreffend die Konkursverfahren über die Genossenschaft A.________ und die Genossenschaft B.________ abgewiesen hat,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht erwog, die Konkursverfahren richteten sich gegen die beiden erwähnten Genossenschaften, der Vater des Beschwerdegegners (Y.________) sei davon weder betroffen noch daran beteiligt, weshalb der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2bis SchKG zum Vornherein entfalle,

dass das Kantonsgericht weiter erwog, der allgemeine Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG setze ein objektiv begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit voraus, vorliegend fehle es auch an dieser Voraussetzung, allfällige Unstimmigkeiten von Drittgesellschaften mit der Gesuchstellerin stünden nämlich in keinem Zusammenhang mit den Konkursverfahren oder den konkursiten Gesellschaften, ebenso wenig schaffe die frühere Tätigkeit des Vaters des Beschwerdegegners bei den Drittgesellschaften einen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners in den andere Gesellschaften betreffenden Konkursverfahren, konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit würden denn auch von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch seien solche Anhaltspunkte ersichtlich,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, hinsichtlich der "Zusammenhänge" eines "Systems" auf zahlreiche Beschwerdebeilagen zu verweisen und zu behaupten, im Hintergrund "ziehe" ein W.________"die Fäden", der angeblich "überall" seine "Getreuen" habe, zu denen auch der Vater des Beschwerdegegners gehöre, zumal neue Vorbringen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG),

dass die Beschwerdeführerin mit ihren unbestimmten Vorbringen erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 72, Art. 72ff, Art. 95f, Art. 99, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2011; der Erlass wurde am 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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