Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_486/2024

5A_486/2024

Rubrum

Urteil vom 29. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Céline Buchmüller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kinderbelange,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juni 2024 (FK220022-K/U).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

In Bezug auf das eine Kind (Beschwerdegegner Ziff. 1) konnte das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 sein ausführlich begründetes Endurteil fällen, in welchem es dieses unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter beliess, die Beistandschaft beibehielt, die Kontaktrechte des Vaters und den Kindesunterhalt regelte.

Mit Beschwerde vom 25. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und stellt die Anträge, das bestehende Besuchsrecht sei umzusetzen und das Bezirksgericht sei anzuweisen, ihm die Post nach Art. 139 ZPO elektronisch zuzustellen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht können einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

2.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 75 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 139 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in