Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_493/2021

5A_493/2021

Rubrum

Urteil vom 22. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden,

Gegenstand

vorsorgliche Grundbuchsperre / Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 12. Mai 2021

(ZK1 20 179).

Nach Einsicht

in den Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Oktober 2020, mit welchem A.________ vorsorglich das Verfügungsrecht über verschiedene Grundstücke entzogen und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet wurde,

in den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Mai 2021, mit welchem die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,

in die dagegen von Rechtsanwalt Erich Vogel eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juni 2021 und das am 8. Juli 2021 von ihm gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in die bundesgerichtliche Verfügung vom 9. Juli 2021, mit welcher Rechtsanwalt Erich Vogel eine Frist bis 20. Juli 2021 zur Einreichung einer Vollmacht gesetzt wurde mit der Androhung, dass die Beschwerde ansonsten unbeachtet bleibe,

in das Schreiben der Berufsbeistandschaft Landquart vom 9. Juli 2021, wonach Rechtsanwalt Erich Vogel in Bezug auf die Vertretung von A.________ als falsus procurator zu qualifizieren sei,

in die Stellungnahme der KESB Nordbünden vom 20. Juli 2021 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, mit welcher ebenfalls die Legitimation von Rechtsanwalt Erich Vogel zur Vertretung bestritten und im Übrigen die Abweisung des Gesuches verlangt wurde,

Erwägungen

dass Rechtsanwalt Erich Vogel auf die Verfügung vom 9. Juli 2021 mit Schreiben vom 14. Juli 2021 dahingehend antwortete, dass sämtliche in seinen Akten befindlichen sowie seiner Klientin zugestellten Exemplare unterschrieben seien und er gestützt auf die Verfügung drei unterzeichnete Beschwerdeexemplare nachreiche,

dass mit Verfügung vom 9. Juli 2021 nicht das Nachreichen weiterer vom Rechtsanwalt unterzeichneter Beschwerdeexemplare, sondern gestützt auf Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG die Vorlage einer Vollmacht verlangt wurde,

dass innert der gesetzten Frist keine Vollmacht eingereicht wurde,

dass damit die Beschwerde androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 BZP),

dass als Folge das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die - aus den Gerichtskosten und der Entschädigung der KESB für die Stellungnahme vom 20. Juli 2021 bestehenden - Kosten dem angeblichen Vertreter aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 BZP; sodann auch Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG),

dass das vorliegende Urteil im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu ergehen hat (MERZ, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 40 BGG) und somit der Abteilungspräsident entscheidzuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde vom 16. Juni 2021 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Erich Vogel auferlegt.

3.

Rechtsanwalt Erich Vogel hat die KESB Nordbünden mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Erich Vogel, A.________ persönlich, der KESB Nordbünden, der Berufsbeistandschaft Landquart und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 40, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 71 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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