Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_502/2007

5A_502/2007

Rubrum

{T 0/2}

5A_502/2007/bnm

Verfügung vom 1. Oktober 2007

Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

Erwägungen

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. September 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Zitiert in