Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_536/2015

5A_536/2015

Rubrum

Urteil vom 7. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20. Mai 2015 betreffend Mandatsträgerwechsel),

Erwägungen

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern die letzte kantonale Instanz eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begehen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht zwar sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft (Verfahren "bis heute noch hängig"),

dass er jedoch seinen Vorwurf nicht in nachvollziehbarer Weise begründet,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in