Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_570/2018

5A_570/2018

Rubrum

Verfügung vom 16. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juni 2018 (ZKBES.2018.81).

Erwägungen

1.

Das Richteramt Dorneck-Thierstein eröffnete mit Urteil vom 23. Mai 2018 auf Begehren der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer den Konkurs. Mit Urteil vom 8. Juni 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn eine gegen die Konkurseröffnung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Am 5. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 15. August 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

2.

Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________, dem Kantonalen Konkursamt, dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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