Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_572/2026

5A_572/2026

Rubrum

Verfügung vom 8. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2026 (PS260190-O/U).

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 11. Mai 2026 eröffnete das Bezirksgericht Hinwil über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit E-Mail vom 2. Juli 2026 hat das Konkursamt Wetzikon dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin versehentlich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2026 zur Stellungnahme eingeladen. Am 7. Juli 2026 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass der Inhalt des E-Mails korrekt sei. Sie zieht die Beschwerde ausdrücklich zurück.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3.

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_572/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Konkursamt Wetzikon, dem Betreibungsamt Wetzikon, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg