Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_585/2008

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{T 0/2}

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Urteil vom 21. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

X.________, (Ehemann)

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

Y.________, (Ehefrau)

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel.

Gegenstand

Schuldneranweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 1. Juli 2008.

Sachverhalt

A. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte der Einzelrichter des Bezirks Schwyz mit Verfügung vom 12. Januar 2006 eine Parteivereinbarung, wonach der Ehemann (Beschwerdeführer) seiner Ehefrau (Beschwerdegegnerin) monatlich Fr. 600.-- Unterhalt zu bezahlen hat. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 177 ZGB das Begehren, dass der jeweilige Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu verpflichten sei, die Unterhaltsbeiträge in genannter Höhe jeweils direkt der Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Ehe sei durch ein ausländisches Urteil vom 4. Mai 2006 bereits geschieden worden. Die Beschwerdegegnerin bestritt indes, dass das Scheidungsurteil die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfülle. Mit Verfügung vom 22. November 2007 hiess der Einzelrichter des Bezirks Schwyz das Massnahmebegehren der Beschwerdegegnerin gut. Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht Schwyz am 1. Juli 2008 ab.

B. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 4. September 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Klage auf Anweisung an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2007 sei abzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Es sind die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 E. 1 und 2 S. 12 ff.; 130 III 489 E. 1 S. 491), welche allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Als Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Wie die andern Massnahmen zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff. ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, gegen welche ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396).

1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers gemäss Zustellcouvert des Kantonsgerichts mit Empfangsvermerk und gemäss Beschwerdeschrift am 4. Juli 2008 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief daher am 4. August 2008 aus. Die am 4. September 2008 der schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift, welche am 5. September 2008 beim Bundesgericht einlangte, ist daher verspätet (Art. 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG).

1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, wonach gesetzliche und richterliche Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung gilt diese Vorschrift nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Diese werden vom Gesetz als dringliche Streitsachen eingestuft und daher vom Fristenstillstand ausgenommen. Die in Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG verwendeten Begriffe der vorsorglichen Massnahme sind gleichbedeutend (Urteile 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946; vgl. auch BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273). Gelangt demnach der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung, ist die Beschwerde verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 68 BGG). Da auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann, erscheint sie auch als aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Umstände des Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 48, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 72, Art. 90, Art. 98 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 172 und Art. 177 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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