Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_627/2015

5A_627/2015

Rubrum

Urteil vom 18. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbauch,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 1.

Gegenstand

Pfändungsabrechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Anzeige einer Pfändungsabrechnung durch das Betreibungsamt Zürich 1) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht enthalte keinen reformatorischen Antrag hinsichtlich der Pfändungsabrechnung, ausserdem genügten die Beschwerdevorbringen den minimalen Begründungsanforderungen nicht, es ergebe sich daraus auch nicht ansatzweise eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, der Beschwerdeführer setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederhole pauschal das vor der Vorinstanz Vorgetragene, hinsichtlich der Vorbringen zu einem Wiederaufnahmeverfahren handle es sich um unzulässige Noven, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vor Obergericht erhobenen Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 7. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe), dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 72, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in