Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_631/2013

5A_631/2013

Rubrum

Urteil vom 23. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe vom 2. September 2013 gegen den Entscheid vom 6. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abweisung einer ersten Beschwerde des an ... leidenden Beschwerdeführers gegen die am 27. Juni 2013 erfolgte Bestätigung seiner fürsorgerischen Unterbringung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.________ samt Beauftragung des Beistandes des Beschwerdeführers zur Ermittlung einer geeigneten Institution als Anschlusslösung an den Klinikaufenthalt) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht (in Übereinstimmung mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013) erwog, die Ausnahme vom Begründungserfordernis nach Art. 450e Abs. 1 ZGB gelte in Kantonen mit zwei gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nur für die Beschwerde an die erste gerichtliche Instanz, demgegenüber falle die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in die Kompetenz des Kantons, im Kanton St. Gallen seien Beschwerden an das Kantonsgericht nur beim Vorliegen einer Begründung nach Art. 311ZPO zuzulassen, die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass zwar der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 4. September 2013 auf die Möglichkeit der Beauftragung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters und der Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift innerhalb der (bis zum 15. August still stehenden: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1BGG) seit der am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des kantonsgerichtlichen Entscheids aufmerksam gemacht worden ist,

dass jedoch der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der am 16. September 2013 ablaufenden Beschwerdefrist keine verbesserte Eingabe nachgereicht hat,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46, Art. 72, Art. 95, Art. 100, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 450e — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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