Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_651/2012

5A_651/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Kostenabrechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Beschwerde-Weiterzug der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend detaillierte Kostenabrechnung) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, die erstmals vor Obergericht eingereichte Gebührenrechnung des Betreibungsamts B.________ sei wegen des Novenverbots unzulässig, unzulässig seien auch die neuen Anträge, die Beschwerdeführerin gehe sodann in ihrem Beschwerde-Weiterzug nicht auf die Argumentation der unteren Aufsichtsbehörde ein, wonach es an einem Beschwerdeobjekt fehle, ebenso wenig führe die Beschwerdeführerin aus, inwiefern sie den vorinstanzlichen Entscheid für falsch halte, auf den Beschwerde-Weiterzug sei mangels Begründung nicht einzutreten.

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 72, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in