5A_657/2026
5A_657/2026
Rubrum
Verfügung vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoch,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Luisa Vogelsang,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass vorsorglicher Massnahmen,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Juli 2026 (ZK2 2026 36).
Sachverhalt
Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2026 regelte das Kantonsgericht Schwyz im Rahmen des dort beschwerdeweise hängigen vorsorglichen Massnahmenverfahrens betreffend den von der Mutter geplanten Umzug mit C.________ nach Madrid die Sommerferien für C.________ dahingehend, dass der Vater ihn vom 13. bis 27. Juli 2026 mit sich in die Ferien nehmen kann und die Mutter für diese Zeit den Pass des Kindes auszuhändigen hat, und dass anschliessend die Mutter das Kind vom 27. Juli bis 10. August 2026 mit sich in die Ferien nehmen kann.
Gegen diesen Zwischenentscheid hat die Mutter am 10. Juli 2026 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, die Sommerferien für den Vater seien auf maximal eine zusammenhängende Woche vom 10. bis 17. Juli 2026 und auf eine weitere Woche nach dem 16. August 2026 zu begrenzen.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 wurde das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Erklärung vom 28. Juli 2026 hat die Mutter ihre Beschwerde zurückgezogen.
Erwägungen
1.
Zufolge des erklärten Beschwerderückzuges ist das Beschwerdeverfahren 5A_657/2026 durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.
Die bislang angefallenen Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_657/2026 wird zufolge Beschwerderückzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli