Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_671/2020

5A_671/2020

Rubrum

Verfügung vom 8. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schöbi, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,

Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen.

Gegenstand

Anordnung einer Prozessbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Juli 2020 (KES 20 338, KES 20 339).

Erwägungen

1.

Am 25. März 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Nord (KESB) für A.________ (geb. xx.xx.1970; Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB an. Die Beiständin wurde mit dessen Vertretung und der Prozessführung in den laufenden Eheschutz- und Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers beauftragt (Prozessbeistandschaft).

2.

Hiergegen erhob A.________ am 23. April 2020 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juli 2020 ab.

3.

Mit Beschwerde vom 21. August 2020 (Postaufgabe) gelangte A.________ an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung der Prozessbeistandschaft und stellte Beweiserhebungsanträge. Weiter ersuchte er um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 23. September 2020 aufschiebende Wirkung.

4.

Am 14. Dezember 2020 stellte die KESB dem Bundesgericht einen Entscheid vom 11. Dezember 2020 zu, in welchem die KESB die strittige Prozessbeistandschaft aufgehoben hat. Das Bundesgericht hat den Entscheid, der dem Beschwerdeführer gemäss Verteilliste nicht direkt zugestellt worden ist, diesem mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. Er wurde gebeten mitzuteilen, ob er trotz Aufhebung der Beistandschaft an der Beschwerde festhält. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben von 30. Januar 2021 (Postaufgabe 1. Februar 2021), er stellte Fragen und zeigte sich einem Rückzug nicht abgeneigt. Der Instruktionsrichter antwortete dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021. In dem Schreiben wurde präzisiert, dass mit Blick auf das Schreiben vom 30. Januar 2021 von einem Rückzug ausgegangen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht bis zum 23. Februar 2021 erkläre, an einer Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesgericht festzuhalten. Eine solche Erklärung traf nicht ein, womit die Beschwerde als bedingungslos zurückgezogen zu gelten hat.

5.

Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch den Instruktionsrichter als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

6.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund der gesamten Umstände und des geringen entstandenen Aufwands auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und keine Entschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64, Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 394 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 64, Art. 66, Art. 68 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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