Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_681/2026

5A_681/2026

Rubrum

Verfügung vom 4. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Embrachertal,

Bahnstrasse 1, Postfach 2271, 8424 Embrach.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Juni 2026 (PS260180-O/U).

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Embrachertal. Am 16. Februar 2026 reichte er beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen das Betreibungsamt ein. Beide Eingaben wurden an das Bezirksgericht Bülach übermittelt. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 300.--.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht. Mit Urteil vom 19. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 30. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3.

Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_681/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg