Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_744/2015

5A_744/2015

Rubrum

Urteil vom 24. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ (Bezirksgericht Plessur),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachfristansetzung Kostenvorschuss (Ausstand, vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. August 2015 des Kantonsgerichts Graubünden (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen die Verfügung vom 13. August 2015 des Kantonsgerichts Graubünden, das den Beschwerdeführer (nach erfolgloser erster Aufforderung zur Vorschusszahlung und nach ebenso erfolglosem Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- (innerhalb einer Nachfrist bis zum 21. August 2015) für seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs gegen den Beschwerdegegner (im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und Ehescheidung) aufgefordert und dem Beschwerdeführer Säumnisfolgen angekündigt hat (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

Erwägungen

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung zur Vorschusszahlung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 72, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in