Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_753/2026

5A_753/2026

Rubrum

Urteil vom 10. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Josi, Bundesrichter Brunner,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiedererwägung (Fristansetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. August 2026 (10/2026/20/E).

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ sind die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern von Lowa (geb. 2023).

B.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 hob das Kantonsgericht Schaffhausen vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter auf und übertrug dieses auf den Vater, unter vorsorglicher Regelung des Besuchsrechts der Mutter (drei Wochenenden pro Monat von Freitag- bis Sonntagabend sowie einen Nachmittag während der Woche) und unter vorläufiger Erweiterung des Aufgabenbereiches der Beistandsperson sowie unter Erteilung einer Weisung an die Eltern und unter Aufhebung der Unterhaltsregelung.

Im Rahmen der hiergegen erhobenen Berufung, mit welcher die Mutter auf Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht schloss, verlangte sie in prozessualer Hinsicht den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Verfügung.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Begehren um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit mangels hinreichender Darlegung einer entsprechenden Dringlichkeit ab und setzte dem Vater unter Beilage der Berufungsschrift eine Frist, um beschränkt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren eine Stellungnahme einzureichen.

Auf die gegen dieses Superprovisorium gerichtete Beschwerde vom 3. August 2026 trat das Bundesgericht mangels der bei Superprovisorien zwangsläufig fehlenden Ausschöpfung des Instanzenzuges unter Verweis auf die betreffende publizierte Rechtsprechung nicht ein und hielt fest, dass die Nichtanfechtbarkeit von superprovisorischen Verfügungen auch nicht im Kleid einer (subeventualiter erhobenen) Rechtsverzögerungsbeschwerde umgangen werden kann (Urteil 5A_745/2026 vom 5. August 2026).

C.

In Bezug auf die in der obergerichtlichen Verfügung vom 28. Juli 2026 erfolgte Fristansetzung, um bis 31. August 2026 beschränkt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren eine Stellungnahme einzureichen, stellte die Mutter am 30. Juli 2026 ein Wiedererwägungsgesuch dahingehend, dass eine Frist von maximal fünf, eventualiter zehn Tagen zur Stellungnahme anzusetzen sei.

Mit Verfügung vom 4. August 2026 wies das Obergericht das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begründung, dass die dem Vater angesetzte Frist angesichts des Umfanges der Eingabe der Mutter angemessen sei und kein Anlass bestehe, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.

D.

Gegen die Wiedererwägungsverfügung gelangte die Mutter am 6. August 2026 mit einer erneut über zwanzig Seiten langen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung, was superprovisorisch zu erfolgen habe, um Feststellung, dass das Obergericht mit dem Hinausschieben des Entscheides über den Aufschub der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 21. Juli 2026 eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begehe und Art. 29 Abs. 1 BV verletze, um Verkürzung der Frist zur Stellungnahme auf längstens fünf Tage und um Anweisung des Obergerichtes zur unverzüglichen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht werden vorsorgliche Massnahmen verlangt.

Erwägungen

1.

Die Zustellung eines Gesuches zur Stellungnahme stellt eine gewöhnliche prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO und keinen formellen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO dar, der unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht potentiell anfechtbar sein könnte (Urteile 5A_884/2019 vom 22. November 2019 E. 1 und 3;5A_177/2024 vom 15. März 2024 E. 3;5A_481/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1), denn ein selbständig erlassener Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass eine formelle oder materielle Frage vorweg beantwortet wird (vgl. Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz, BBl 2001 4333; BGE 133 III 629 E. 2.2; 135 III 566 E. 1.1).

Ist die Fristsetzung zur Stellungnahme als solche nicht beim Bundesgericht anfechtbar, gilt dies entsprechend auch für eine diesbezügliche Wiedererwägung. Die Wiedererwägungsverfügung enthält deshalb, wie bereits die im Verfahren 5A_745/2026 angefochtene Verfügung, zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung.

Zufolge Unanfechtbarkeit der obergerichtlichen Wiedererwägungsverfügung können nicht nur die sich konkret auf die Länge der zur Stellungnahme gewährten Frist beziehenden, sondern auch alle Gehörs- und weiteren Rügen nicht inhaltlich behandelt werden.

2.

Wie der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_745/2026 beschieden worden ist, kann sodann eine Rechtsverzögerungsbeschwerde - wie sie betreffend kantonal letztinstanzlicher Verfahren an sich jederzeit möglich ist (Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG) - nicht dazu dienen, die grundsätzliche Nichtanfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme zu umgehen und in diesem Kleid einen bundesgerichtlichen Entscheid darüber zu erwirken. Genau darum geht es der Beschwerdeführerin aber, indem sie unter dem Titel einer Rechtsverzögerungsbeschwerde inhaltlich in identischer Weise die (wie gesagt nicht anfechtbare) obergerichtliche Verfügung beanstanden und die Frist zur Stellungnahme verkürzt haben will.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem sofortigen Urteil sind die Verfahrensanträge gegenstandslos.

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli