Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_777/2024

5A_777/2024

Rubrum

Urteil vom 15. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, c/o Psychiatrische Dienste U.________, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. September 2024 (KES 24 713).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde mit ärztlicher Einweisung vom 19. August 2024 im Psychiatriezentrum V.________ fürsorgerisch untergebracht.

Mit Entscheid vom 11. September 2024 hiess das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde gut und entliess die Beschwerdeführerin mangels Selbstgefährdung aus der Klinik. Am 14. Oktober 2024 erfolgte die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheides.

Mit Beschwerde vom 14. November 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Im Übrigen ist auch kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides ersichtlich (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weil die kantonale Beschwerde gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen wurde (vgl. BGE 136 III 497).

Mithin ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

2.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 76 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in